wassersprudel

Die flächendeckende Wartung der Hydranten „Hydranten-TÜV“ im Versorgungsgebiet von Bad Orb wurde erfolgreich abgeschlossen. Gemeinsam mit einem Fremdunternehmen wurden alle Hydranten auf Funktionsfähigkeit hin überprüft und gewartet. Der ausführliche Abschlussbericht steht noch aus.

Nach dem vorläufigen Ergebnis erfüllen derzeit 97% ihre volle technische Funktion. Nur 3 Prozent (15 Stück) stehen in den nächsten Wochen zum Austausch an. Hierbei waren lediglich 8 Hydranten technisch komplett nicht nutzbar. Die zum Austausch anstehenden Hydranten wurden vorerst vor Ort markiert. Ausweichhydranten sind jeweils verfügbar. Weitere festgestellte Mängel waren fehlende, falsche bzw. schwer lesbare Hydrantenschilder. Auch diese kleineren Mängel werden in den nächsten Wochen abgestellt.


Löschwasservorhaltung -

Sachstand innerhalb der Stadt Bad Orb

Der Stadt obliegt nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 14. Januar 2014 (GVBl. I, S. 26) die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gefahrenabwehr, für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung auf eigene Kosten zu sorgen.

Die Wasserversorgung ist aufgrund des Konzessionsvertrages mit der Stadt vom 04.12.2013 berechtigt und verpflichtet, die öffentliche Wasserversorgung über ein leitungsgebundenes Versorgungsnetz in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken der Stadt sicherzustellen und jedermann an dieses Wasserversorgungsnetz anzuschließen und hieraus zu versorgen.

Da die der Stadt derzeit zur Verfügung stehenden Löschwasserbereitstellungskapazitäten außerhalb des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes der Wasserversorgung zur Sicherstellung der den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nicht ausreichen, vereinbaren Stadt und Wasserversorgung die Bereitstellung von Löschwasser über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz der Wasserversorgung vertraglich.

Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des Löschwasserbereitstellungsplans der Wasserversorgung Bad Orb GmbH vom 02.07.2019. Den Plan finden Sie hier.

 

Rechtslage in Hessen 

Die Löschwasservorhaltung ist nach den landesgesetzlichen Regelungen über den Brandschutz grundsätzlich eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen im Rahmen der polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr, die grundsätzlich auf Kosten der Kommune zu gewährleisten ist [vgl. für Hessen § 3 Abs. 1 Nr.4 des Gesetzes über den Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz (HBKG)].

Der Brandschutz ist eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht der Gemeinde, so dass die Gemeinde diesbezüglich der Amtshaftung nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB unterliegt.

Die öffentliche (Trink)Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge wird durch diese gesetzliche Aufgabenzuweisung nicht berührt, sondern ist von der Löschwasservorhaltung strikt zu trennen. Wasserversorgungsunternehmen jedweder Rechtsform (mit Ausnahme kommunaler Regiebetriebe) sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, die erforderliche Löschwasservorhaltung ganz oder teilweise über das öffentliche Netz sicherzustellen.

Eine Verpflichtung der Wasserversorgungsunternehmen zur Löschwasservorhaltung folgt weiterhin nicht aus der weithin praktizierten Anwendung des DVGW-Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung).

Durch das Vorwort zu diesem Arbeitsblatt wird ausdrücklich klargestellt, dass sich das Arbeitsblatt auf die Darstellung der technischen Möglichkeiten beschränkt und keine Rechtspflichten, insbesondere nicht zwischen Gemeinde und Wasserversorgungsunternehmen, begründet.

Gleichermaßen ist die dem Arbeitsblatt immanente Unterscheidung zwischen Grund- und Objektschutz grundsätzlich nur für die Löschwasserbedarfsermittlung maßgebend und begründet keine Rechtsfolgen hinsichtlich der Kostentragung für eine Vorhaltung von Löschwasser für den Grund- oder Objektschutz.

Auch die Kostentragungspflichten für die Löschwasservorhaltung sowohl von Kommunen als auch privaten Grundstückseigentümern sind nach der Rechtsprechung des BGH - unabhängig von den Begriffen Grund- und Objektschutz - den Brand- und Feuerschutzgesetzen der Länder zu entnehmen, die diesen Rechtskreis grundsätzlich regeln [vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 5.4.1984, VersR 1984, S. 1040 f.].

Zuständigkeiten der Wasserversorgungsunternehmen für die Löschwasservorhaltung sind im Ergebnis nur im Verhältnis zur Kommune und nur dann zu bejahen, wenn sich das Wasserversorgungsunternehmen gegenüber der gesetzlich zuständigen Kommune ausdrücklich verpflichtet hat.

Eine solche Verpflichtung kann aber nur durch eine entsprechende Aufgabenzuweisung in der Zweckverbandssatzung, der Eigenbetriebssatzung oder vertraglich (z.B. im Konzessionsvertrag) begründet werden.

Hierfür reicht es aber nicht aus, wenn neben der Aufgabe der Trinkwasserlieferung lediglich formuliert ist, dass

"das Wasserversorgungsunternehmen der Kommune Wasser für Feuerlösch- und Feuerlöschübungszwecke verbilligt oder unentgeltlich liefert sowie Anlagen der Löschwasservorhaltung (z.B. Hydranten) verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung stellt".

Hierbei handelt es sich nur um einen dem Eigenbetriebs- bzw. Konzessionsabgabenrecht entnommenen Grundsatz, der lediglich eine bestimmte Vergütung regelt, jedoch keine Rechte und Pflichten für die Löschwasservorhaltung als solche begründet. Vielmehr bleibt die Kommune auch in diesen Fällen gesetzlich verpflichteter Träger der Löschwasservorhaltung.

Gleiches gilt für den Fall, dass das Wasserversorgungsunternehmen ohne eine (Vergütungs)Regelung "traditionell" im Versorgungsgebiet Löschwasser über das öffentliche Netz vorhält. Auch hier bleibt die Kommune weiterhin verpflichtet, für eine umfassende Löschwasservorhaltung - unter Einbeziehung der Löschwasservorhaltung durch das Wasserversorgungsunternehmen - im kommunalen Gebiet Sorge zu tragen.

Insoweit ist es aber aus unserer Sicht unbedingt empfehlenswert, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen, da anderenfalls haftungs- und strafrechtliche Probleme auf Kommune und Wasserversorgungsunternehmen zukommen können.

Eine unmittelbare Zuständigkeit des Wasserversorgungsunternehmens kann daher nur bejaht werden, wenn ausdrücklich geregelt ist, dass das Wasserversorgungsunternehmen für die Kommune die Löschwasservorhaltung betreibt.

Für diesen Fall ist aber dringend zu empfehlen, schriftlich zu vereinbaren,

  • welche Löschwassermengen an welcher Stelle des Versorgungsnetzes vom Wasserversorgungsunternehmen vorgehalten werden,
  • und welche Entnahmemöglichkeiten aus dem öffentlichen Netz hierfür bereitgestellt werden.

Eine vollständige Deckung des gesamten kommunalen Löschwasserbedarfes durch das Wasserversorgungsunternehmen und damit letztendlich eine umfassende Zuständigkeit des örtlichen Wasserversorgungsunternehmen ist daher aus folgenden Gründen grundsätzlich ausgeschlossen:

Das öffentliche Wasserversorgungsnetz dient primär der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, die insoweit einen Anspruch auf Anschluss und Versorgung gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen hat.

Eine Unterbrechung oder (insbesondere hygienisch bedenkliche) Unregelmäßigkeit der Trinkwasserversorgung aus Gründen der Löschwasservorhaltung oder –entnahme ist hiernach grundsätzlich - mit Ausnahme von öffentlichen Notständen (wie Kriegseinwirkungen, Katastrophenfällen usw.) - nicht statthaft. Anderenfalls kann das Wasserversorgungsunternehmen seinen Lieferpflichten möglicherweise nicht nachkommen.

An diesen Verpflichtungen hat sich daher jede Löschwasservorhaltung und -entnahme aus dem öffentlichen Netz zu orientieren, d.h., die zusätzliche Berücksichtigung des Löschwasserbedarfes bei der Dimensionierung von Trinkwasserleitungen darf die hygienische Beschaffenheit des Trinkwassers durch evtl. Stagnationen nicht beeinträchtigen.

Soweit hiernach vom Wasserversorgungsunternehmen bedenkensfrei nur Teilmengen des erforderlichen Löschwasserbedarfs vorgehalten werden können, ist es Aufgabe der Kommune, die darüber hinaus benötigten Mengen auf andere Weise sicherzustellen.

Eine hiernach mögliche Löschwasservorhaltung des Wasserversorgungsunternehmen kann sich zudem nur auf das in öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorhandene Leitungsnetz beziehen. Eine darüber hinausgehende Löschwasservorhaltung auf Privatgrundstücken kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangt werden.

Bei Entnahmen von Löschwasser bei Bränden und zu Übungszwecken ist grundsätzlich die Versorgungssicherheit der angeschlossenen Wasserkunden zu wahren, d.h., zusätzlich vorzuhaltende Löschwassermengen können nur unter Sicherstellung eines normalen Netzbetriebes - unter Berücksichtigung evtl. Betriebsstörungen - zugesagt und vereinbart werden.

Dementsprechend kann im Brandbekämpfungsfall ein Vorrang der Löschwasserentnahme aus dem Trinkwassernetz allenfalls bei öffentlichen Notständen in Betracht kommen. Denn nur in diesen Fällen höherer Gewalt ruht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AVBWasserV bzw. einer dementsprechenden öffentlich-rechtlichen Satzungsbestimmung die Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens, den Kunden jederzeit Trinkwasser im vereinbarten Umfang am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.

Diese Anschluss- und Versorgungspflicht erfüllt das Wasserversorgungsunternehmen nur dann, wenn es jederzeit am Ende des Hausanschlusses Trinkwasser entsprechend der TrinkwV und unter dem Druck für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs vorhält (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AVBWasserV bzw. eine dementsprechende öffentlich-rechtliche Satzungsbestimmung ).

Die Löschwasserentnahme aus dem öffentlichen Netz ist nur eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten, die nachrangig neben den anderen Entnahmemöglichkeiten (Fließgewässer, Teiche, Brunnen, Zisternen usw.) in Anspruch zu nehmen ist.

Selbst bei einer solchen Übertragung bleibt aber die gesetzliche Verpflichtung der Kommune für die Löschwasservorhaltung bestehen, weil eine Löschwasservorhaltung seitens der Wasserversorgungsunternehmen immer nur auf das leitungsgebundene Netz bezogen ist und alle anderen Vorhaltungsmöglichkeiten (z.B. Löschwasserteiche, -brunnen, -zisternen etc.) im Verantwortungsbereich der Kommune verbleiben.

Zahlreiche Menschen halten große Stücke auf das Trinkwasser aus dem Kaiserborn - die "Gelnhäuser Neue Zeitung" berichtete heute über das Trinkwasser aus dem Auslauf der Quelle Kaiserborn.

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Ihre
Wasserversorgung Bad Orb GmbH

Auch in Bad Orb sind nun Fälle bekannt geworden: fälschlicherweise geben sich Leute an der Haustür für „Mitarbeiter der Wasserversorgung“ aus und beschreiben Anlässe um Eintritt in Häuser und Wohnungen zu gelangen; beispielsweise handele es sich um einen Wasserrohrbruch der überprüft werden müsste oder ähnliches.

Bitte fragen Sie, sollte es auch bei Ihnen zu einen solchen Besuch kommen, unbedingt nach einem Dienstausweis! Unsere Mitarbeiter besitzen einen solchen – inklusive Foto, vollständigem Namen und der Unterschrift unseres Geschäftsführers.

Sollten Sie keinen Termin mit uns vereinbart haben und somit nicht über unser Kommen informiert sein, liegt es nahe, dass es sich um genau diese Gaunermasche handelt! Auch die Polizei warnt bereits davor. Raubfälle sind ihr bereits aus Bad Soden-Salmünster bekannt. Seien Sie deshalb bitte sehr vorsichtig.

Falls Sie sich unsicher sind, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns BEVOR Sie einen „Mitarbeiter der Wasserversorgung“ zu sich hinein lassen: 06052 91280-0.

Ihre Wasserversorgung Bad Orb GmbH

Nach längerer Vorplanungszeit hat das Straßeninfrastrukturteam der Stadt am 01.10.2015 seine Arbeit aufgenommen.

Zukünftig stehen für den regelmäßigen Unterhalt und für die Reparatur unserer örtlichen Straßen, Wege und Plätze wieder zwei Facharbeiter zur Verfügung. Hinzu kommt die ingenieurtechnische Unterstützung des für das Infrastrukturmanagement zuständigen Mitarbeiters. Grundlage der systematischen Bewältigung des enormen Sanierungsstaus bildet die bereits eingerichtete Spezialsoftware „Punchbyte g-diag". Als erste Phase wurde bereits im letzten Jahr die Bürgeronlinemeldung für Schäden per App in Betrieb genommen. Diese wird bereits von zahlreichen Bürgern genutzt. Sie ist auf der Internetseite der Kommunalen Dienste abrufbar.

Waren bisher die Sanierungen der Bad Orber Straßen weitgehend im Rahmen der anstehenden Kanalsanierungen erfolgt, können nun auch wieder kleinere bis mittlere Schäden in Eigenregie behoben werden. So wurden bereits in den vergangenen Jahren die örtlichen Straßen Villbacher Straße, Martinusstraße, Am Aubach, Lindenallee/Sauerbornstraße, Kurparkstraße, Hubertusstraße, Berliner Straße, Haselstraße und die Gehwege in der Würzburger Straße durch Fremdvergaben auf den neuesten Stand gebracht.

Für die systematische Erfassung des Straßen-, Wege- und Plätzezustands war erst eine zielgerichtete Personaleinstellung notwendig, so der Betriebsleiter Manfred Walter. Frau Bürgermeisterin Helga Uhl und der Erster Stadtrat Tobias Weisbecker freuen sich, dass mit den Herren Heiko Jackwerth und Daniel Schriever nun zwei ausgesprochen gut qualifizierte ihres Fachs gewonnen werden konnten. Herr Jackwerth war bereits früher für Bad Orb im Rahmen seiner bisherigen Beschäftigung tätig und kennt somit sein neues Aufgabengebiet. Daniel Schriever stammt aus Bad Orb und hat als gelernter Straßenbauer, zuletzt bei einem regionalen Bauunternehmen, gearbeitet.

Seit der Bildung des gemeinsamen Teams im Oktober dieses Jahres, haben sie bereits zahlreiche kleinere Reparaturen erledigen können. Neben diesem auch für die Zukunft nicht unerheblichen Aufgabengebiet werden sie zudem auch für die Arbeiten bei Rohrbrüchen und Hausanschlüssen bei der Wasserversorgung und der Sparte Abwasserbeseitigung herangezogen. Gemeinsam mit Patrick Aulbach erfolgt zukünftig die Erfassung und Bewertung der aufgelaufenen Schäden mittels der oben angesprochenen Software. Eigens mit einem mobilen Laptop kann der Straßenzustand direkt vor Ort erfasst werden.

Die bereits erledigten Arbeiten seit Start des Teams dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die zu bewältigende Aufgabe nicht gerade klein sein wird. So verfügt die Stadt derzeit über mehr als 38 km an Gemeindestraßen, hinzukommen nochmals doppelt so viel km an Bürgersteigen, zahlreiche fest ausgebaute Wanderwege und Plätze. Nach der Erfassung kommt dann die Entscheidung zur Sanierung. Hierfür muss in den zukünftigen Jahren deutlich mehr Geld im städtischen Haushalt zur Verfügung gestellt werden als bisher. Denn wenn erstmal schriftlich der Sanierungsstand festgehalten ist, muss auch konsequent gehandelt werden, so der Betriebsleiter Manfred Walter.



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Bild 1 v. l.: Betriebsleiter Manfred Walter, Bürgermeisterin Helga Uhl, Daniel Schriever, Heiko Jackwerth, Gunder Geiger, Erster Stadtrat Tobias Weisbecker und Patrick Aulbach.


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Bild 2: Die Gruppe bei der Vorführung des mobilen Laptops zur Erfassung der Schäden vor Ort.


Eigenbetrieb Kommunale Dienste Bad Orb; www.kd-bad-orb.de; Geigershallenweg 31; Betriebsleiter Manfred Walter


Sie können zukünftig direkt Hinweise über etwaige Schäden oder Mängel über ein Online-Modul (Bürgermeldung-App), welches auch auf internetfähigen Smartphones läuft, melden.

Mit diesem Modul verspricht sich der Betriebsleiter des Eigenbetriebes Kommunale Dienste, Manfred Walter, einen deutlichen Schritt näher an einer direkten Bürgerbeteiligung in Sachen Infrastrukturbetreuung. Denn zukünftig gehen keine gemeldeten Mängel mehr verloren.

Die Bürgermeldungs-App kann von der Homepage des Eigenbetriebes Kommunale Dienste der Stadt Bad Orb direkt genutzt werden.

Klicken Sie hier für den direkten Link zur Meldung: Punchbyte-Bürgermeldung

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Sie erreichen unseren 24-Stunden-Störungsdienst
unter: 06052 91280-111

 

Gern können Sie uns eine Störung mit hier aufgeführtem Formular übermitteln.

 

kontaktieren Sie uns

Wasserversorgung Bad Orb GmbH | Postfach 1347 | 63619 Bad Orb | Tel.: 06052 91280-0 | Fax: 06052 91280-110
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